Schweißzertifikate nach DVS Merkblatt 1704

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Dieser Beitrag erläutert die für die Schweißaufsicht und das Schweißpersonal wichtigsten Inhalte des Merkblatts DVS 1704 „Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung von Schweißzertifikaten zur Ausführung von Stahl- und Aluminiumtragwerken nach DIN EN 1090-2/-3“.

Das Merkblatt können bauaufsichtlich anerkannte Prüfstellen als Verfahrensanweisung zur Erteilung von Schweißzertifikaten für Stahl- und Aluminiumtragwerke nutzen.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Den vollständigen Beitrag finden Sie im Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.

Anforderungen für Schweißzertifikate nach DVS Merkblatt 1704

Schweißtechnische Qualitätsanforderungen

Welche schweißtechnischen Qualitätsanforderungen es mindestens einzuhalten gilt, hängt von der im Antrag angegebenen Ausführungsklasse ab. Die Zuordnung der Ausführungsklasse zu den schweißtechnischen Qualitätsanforderungen gemäß DIN EN ISO 3834 „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen“ folgt aus dem Unterkapitel der Normen DIN EN 1090-2 bzw. DIN EN 1090-3.

Schweißtechnisches Personal

Schweißer mit fachkundlicher Prüfung

Wer in Deutschland in Betrieben oder auf Baustellen Schweißarbeiten ausführt, muss eine fachkundliche Prüfung abgelegt und bestanden haben. Liegt eine solche fachkundliche Prüfung nicht vor, muss der Hersteller, unter dessen Verantwortung der Schweißer Schweißarbeiten durchführt, die Vornahme der fachkundlichen Prüfung veranlassen und die Prüfergebnisse aufzeichnen.

Was für Bediener von vollmechanischen oder automatischen Schweißanlagen gilt

Für den Schweißbetrieb erforderliche Bediener oder Errichter von Schweißeinrichtungen bedürfen gültiger Prüfungsbescheinigungen. Der Anwendungsbereich einer Bediener-Prüfungsbescheinigung muss auf sämtliche beim Schweißvorgang auftretenden wesentlichen Einflussgrößen abgestimmt sein.

Führt der Betrieb die Bedienerprüfung selbst durch, sollten idealerweise die im Merkblatt DVS 0700 erläuterten Anforderungen erfüllt werden. Ist das nicht der Fall, erfolgt keine Eintragung über die Durchführung von betriebseigenen Bedienerprüfungen auf dem Schweißzertifikat.

Aufgaben der Schweißaufsichtspersonen

Bei der Ausführung von Verbindungen Stahl an Betonstahl ist die Schweißaufsicht verpflichtet, spezielle technische Kenntnisse zum Betonstahlschweißen nach EWF 544-01 (umgesetzt in Deutschland mit Richtlinie DVS-EWF 1175) oder vergleichbaren nationalen Ausbildungsprogrammen nachzuweisen.

Mindestens eine Person, die für die schweißtechnischen Tätigkeiten im Sinne der Norm DIN EN ISO 14731 verantwortlich ist, muss der Schweißbetrieb benennen. Die Schweißaufsicht kann sich der Unterstützung durch geeignete Personen bedienen.

Es gilt zu beachten, dass sämtliche im Schweißzertifikat bezeichneten Schweißaufsichtspersonen die Aufgaben und Verantwortungen aus der Norm DIN EN ISO 14731 zu übernehmen haben.

Schweißanweisungen und Qualifizierung

Schweißbetriebe benötigen für die Ausführungsklassen EXC 2 bis EXC 4 gemäß DIN EN 1090-2 und/oder DIN EN 1090-3 qualifizierte Schweißanweisungen basierend auf einem WPQR-Bericht. In der Ausführungsklasse EXC 1 ist keine Qualifizierung eines Schweißverfahrens erforderlich, jedoch eine Arbeitsanweisung für das Schweißverfahren. Das Schweißpersonal muss Zugang zu diesen Anweisungen haben. Falls Arbeitsprüfungen notwendig sind, werden diese vom Hersteller selbst durchgeführt, geprüft, bewertet und dokumentiert.

Das Personal muss gemäß DIN EN ISO 9712 „Zerstörungsfreie Prüfung – Qualifizierung und Zertifizierung von Personal der zerstörungsfreien Prüfung“ qualifiziert sein.

Betriebsprüfung zur Feststellung der Qualifikation zum Schweißen

Durchführung der Betriebsprüfung

Bei einer Betriebsprüfung stellt die anerkannte Prüfstelle sicher, dass der Schweißbetrieb die Anforderungen erfüllt. Stichprobenartig werden die Arbeiten an Schweißkonstruktionen gemäß den technischen Regeln überprüft.

Wenn das Schweißzertifikat nur Montageschweißarbeiten abdecken soll, wird geprüft, ob die notwendigen Einrichtungen und Geräte vorhanden sind. Dazu gehören

  • Schweißnahtvorbereitungen,
  • Vorwärmen, Schweißen und Verarbeitung von Schweißzusätzen sowie
  • Wärmebehandlung nach dem Schweißen.

Zudem wird überprüft, ob die Prüfgeräte vorhanden, gewartet und kalibriert sind.

Fachgespräch mit Schweißaufsichtspersonen

Die verantwortliche Schweißaufsichtsperson sowie die ggf. unterstützenden Personen weisen ihre Kompetenz in einem Fachgespräch nach. Darüber hinaus zeigen sie die Einbindung in die betrieblichen Abläufe auf, um die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortung beurteilen zu können.

Bei vorliegenden Qualifikationen nach DVS/EWF/IIW kann in Verbindung mit vorhandener Erfahrung im Geltungsbereich eine Verkürzung des Fachgesprächs erfolgen. Wenn im Fachgespräch die von der Geschäftsführung benannten Schweißaufsichtspersonen bestätigt werden, erfolgt die Aufnahme in das Schweißzertifikat.

Bei Zweifeln an der Kompetenz muss die Geschäftsführung geeignete Maßnahmen festlegen. Über die Umsetzung dieser Maßnahmen ist die anerkannte Stelle zu informieren.

So bewerten Schweißaufsichtspersonen Schweißproben

Wird eine Betriebsprüfung zum ersten Mal durchgeführt, müssen sämtliche Schweißaufsichtspersonen, die in das Zertifikat eingetragen werden sollen, mithilfe geeigneter Prüfstücke und/oder Proben belegen, dass sie

  • Schweißnahtunregelmäßigkeiten erkennen können und
  • Maßnahmen zur Vermeidung von unzulässigen Unregelmäßigkeiten treffen können.

Das gilt jedoch nur, wenn die Bewertung von Schweißproben zum Tätigkeitsbereich der Person zählt.

Anwendungsbereich, Inhalte und Geltungsdauer der Schweißzertifikate nach DVS Merkblatt 1704

Anwendungsbereich

Bei Antragstellung muss der Schweißbetrieb diejenigen Anwendungsbereiche benennen, für die das Schweißzertifikat erteilt werden soll. Wurde die Betriebsprüfung erfolgreich abgeschlossen, bekommt der Hersteller ein Schweißzertifikat.

Inhalte der Schweißzertifikate nach DVS Merkblatt 1704

Das Schweißzertifikat muss folgende Aspekte benennen:

  • Ausführungsklasse (EXC)
  • Schweißprozesse
  • technische Spezifikation
  • verantwortliche Schweißaufsichtsperson (SAP) und Vertreter mit
    • Name(n),
    • Geburtsdatum und
    • die schweißtechnische Qualifikation
  • Werkstoffgruppen

Werden Verbindungen Stahl an Betonstahl ausgeführt, muss das Schweißzertifikat zudem folgende Aspekte benennen:

  • Betonstähle nach nationalen Normen und Zulassungen
  • Einschränkungen bzw. Erweiterungen des Geltungsbereichs
  • verantwortliche SAP in Personalunion mit schweißtechnischer Qualifikation/EWF 544r1-21 (umgesetzt in Deutschland mit Richtlinie DVS-EWF 1175) oder
  • für dieses Anwendungsgebiet benannte SAP mit schweißtechnischer Qualifikation/EWF 544r1-21 (umgesetzt in Deutschland mit Richtlinie DVS-EWF 1175) unter „Bemerkungen“

Darüber hinaus können Einschränkungen bzw. Erweiterungen des Geltungsbereichs im Schweißzertifikat vermerkt werden.

Geltungsdauer des Schweißzertifikats

Die Geltungsdauer des Schweißzertifikats ist auf maximal drei Jahre beschränkt.

Nach der ersten Betriebsprüfung müssen die in der nachstehend aufgeführten Tabelle genannten Intervalle beachtet werden – sofern keine wesentlichen Abweichungen festgestellt wurden.

AusführungsklasseAbstände zwischen den Betriebsprüfungen
EXC 1 und EXC 21 – 2 – 3 – 3 – …
EXC 3 und EXC 41 – 1 – 2 – 3 – 3 – …

Über gravierende Änderungen hat der Hersteller die anerkannten Prüfstellen unaufgefordert zu unterrichten. Gravierende Änderungen können sein:

  • Ausscheiden der verantwortlichen Schweißaufsichtsperson aus dem festgelegten Aufgabenbereich
  • Ablauf der Gültigkeit der Schweißerprüfungen, sofern diese nicht erneuert wurden
  • Einführung neuer Schweißprozesse, neuer Grundwerkstoffe und damit verbundener Bericht über die Qualifizierung des Schweißverfahrens (WPQR)
  • wesentliche Änderungen der Produktion
  • Wechsel der Fertigungsstätte
  • wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen

Auf der Grundlage dieser Informationen entscheidet die anerkannte Prüfstelle, ob es zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen bedarf.

Ändert sich der Firmenname, so erfolgt eine Übertragung des Schweißzertifikats ohne erneute Betriebsprüfung, sofern belegbar die betrieblichen Einrichtungen sowie das schweißtechnische Personal übernommen worden sind.

Autor: Lic.jur./Wiss.Dok. Ernst Schneider

Den kompletten Beitrag finden Sie in „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.