Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren sind in der industriellen und handwerklichen Metallverarbeitung unverzichtbare Arbeitsverfahren, die in fast sämtlichen Branchen und Sparten zur Anwendung kommen. Auch wenn schweißtechnische Arbeiten einer zunehmenden Automatisierung unterliegen, werden sie nach wie vor überwiegend manuell ausgeführt. Schweißer sind dabei diversen Unfallgefahren und erheblichen Gesundheitsbelastungen ausgesetzt, z. B. Gefahrstoffexpositionen im Schweißrauch. Um die Gefährdungen und Belastungen der Beschäftigten auf ein erträgliches Maß zu verringern, verpflichtet der Gesetzgeber die Unternehmen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen. Was die Gefährdungen durch Gefahrstoffe betrifft, müssen primär die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung beachten werden, die durch die TRGS ergänzt und präzisiert werden. Für die Verfahren der Schweißtechnik wurde im Februar 2009 die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ veröffentlicht, in der u. a. auf das Procedere der Gefährdungsbeurteilung und potenziellen Schutzmaßnahmen eingegangen wird. Eine Aktualisierung der Technischen Regel erfolgte im März 2020.
Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Den vollständigen Beitrag finden Sie in dem Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.
Inhaltsverzeichnis
Anwendungsbereich der TRGS 528
Die Technische Regel „Schweißtechnische Verfahren“ gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese werden vor allem den nachstehend aufgeführten Verfahren zugeordnet:
- Schweißen
- thermisches Schneiden und Ausfugen
- thermisches Spritzen
- Löten
- Flammrichten
- additive Fertigungsverfahren mit Metallpulvern
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Das dritte Kapitel der TRGS 528 ist den Themen Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung gewidmet. Das Unterkapitel 3.1 „Informationsermittlung“ ist dabei in die folgenden sieben Unterkapitel unterteilt:
3.1.1 Allgemeine Hinweise zur Gefahrstofffreisetzung
3.1.2 Gefahrstoffe beim Schweißen
3.1.3 Gefahrstoffe beim thermischen Schneiden und Ausfugen
3.1.4 Gefahrstoffe beim thermischen Spritzen
3.1.5 Gefahrstoffe beim Löten
3.1.6 Gefahrstoffe beim Flammrichten
3.1.7 Gefahrstoffe bei additiven Fertigungsverfahren mit Metallpulvern
Gefahrstoffe beim Schweißen
Beim Schweißen werden vor allem die nachstehend aufgeführten Verfahren verwendet (Hauptgruppen nach DIN EN ISO 4063 „Schweißen und verwandte Prozesse – Liste der Prozesse und Ordnungsnummern“):
- Gasschmelzschweißen
- Lichtbogenschweißen (LBH/MAG/MIG/WIG/Plasma/UP-Schweißen)
- Pressschweißen (beispielsweise Diffusionsschweißen, Magnetimpulsschweißen, Rührreibschweißen)
- Strahlschweißen (Elektronenstrahl/Laserstrahl)
- Widerstandsschweißen
Bei Schweißarbeiten entstehen regelmäßig über 95 % der Schweißrauche aus dem Zusatzwerkstoff und nur rund 5 % aus dem Grundwerkstoff. Die Einzelpartikel sind überwiegend kleiner als 1 μm und deshalb alveolengängig. Es entstehen auch Agglomerate und Aggregate größeren Durchmessers.
Als entstehende gasförmige Gefahrstoffe müssen beim Schweißen vor allem die nachstehend aufgelisteten Gefahrstoffe Berücksichtigung finden:
- nitrose Gase (NO, NO2) bei autogenen Verfahren und bei Plasmaverfahren
- Ozon beim MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen, beim WIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen und hochlegierten Stählen
- Pyrolyseprodukte aus Klebstoffen beim Punktschweißkleben und beim Überschweißen organischer Beschichtungen
- Kohlenstoffmonoxid beim MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl
Tipp der Redaktion
Gefährdungsbeurteilung
Den inhaltlichen Schwerpunkt der TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ bildet das Unterkapitel 3.2, das mit „Gefährdungsbeurteilung“ überschrieben ist.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), im Vorfeld der Aufnahme von Schweißarbeiten eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, in der die für die Beschäftigten mit dem konkreten Schweißprozess verbundenen Gefährdungen ermittelt und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit festgelegt werden.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss immer auch die mögliche Gefährdung von nicht unmittelbar in Schweißarbeiten involvierten Beschäftigten, die Schweißrauchen und -gasen ausgesetzt sein können, berücksichtigt werden.
Inhalative Exposition steht im Vordergrund
Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen generell sämtliche Expositionswege Berücksichtigung finden. Im Falle schweißtechnischer Arbeiten müssen in erster Linie die inhalative Exposition unter Beachtung weiterer relevanter Randbedingungen sowie die Art der Tätigkeiten bewertet werden.
Dokumentation ist Pflicht!
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie der Wirksamkeitsüberprüfung müssen dokumentiert werden. In der Dokumentation ist zu erläutern, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die durch Gefahrstoffe bedingten Gefährdungen zu beseitigen bzw. auf ein Minimum zu reduzieren. Die Ergebnisse von Arbeitsplatzmessungen müssen aufbewahrt und den Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
Beurteilungsmaßstab nach TRGS 910 überschritten – Maßnahmenplan aufstellen!
Sollte bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ein Beurteilungsmaßstab nach TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ überschritten werden, muss ein Maßnahmenplan aufgestellt werden (vgl. hierzu die TRGS 910).
Werkstoffspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
Die sich bei schweißtechnischen Arbeiten bildenden Schweißrauche und Gase bestehen aus Gefahrstoffen mit zum Teil unterschiedlichen gesundheitsschädlichen Wirkungen. Entsprechend ihrer Wirkungen werden die Gefahrstoffe eingeteilt.
Verfahrensspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
Schweißrauche werden – abhängig vom angewendeten Verfahren – in unterschiedlicher Ausprägung freigesetzt. Ein Maß für die Freisetzung stellt die jeweilige Emissionsrate dar (emittierte Partikelmasse eines Verfahrens pro Zeit in mg/s bzw. g/h).
Emissionsraten bestimmen Zugehörigkeit zu den Emissionsgruppen
Die schweißtechnischen Verfahren werden gemäß ihrer Emissionsraten partikelförmiger Stoffe in die nachstehend aufgelisteten vier Emissionsgruppen eingeteilt:
- niedrig (< 1mg/s)
- mittel (1 bis 2 mg/s)
- hoch (2 bis 25 mg/s)
- sehr hoch (> 25 mg/s)
Hinweis
Generell gilt Folgendes: Je höher die Emissionsgruppe, desto höher sind die Anforderungen an die Maßnahmen zur Expositionsminderung am Arbeitsplatz.
Emissionsraten dienen als Anhaltspunkt für mögliche Exposition
Die Emissionsraten zeigen auf, in welchem Umfang die schweißtechnischen Verfahren Schweißrauch freisetzen. Damit liefern diese Werte wichtige Anhaltspunkte über die mögliche Exposition der Beschäftigten am Arbeitsplatz. Informationen über Emissionsraten finden sich auch in den Rauchdatenblättern gemäß der DIN EN ISO 15011-4 „Arbeits- und Gesundheitsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren – Laborverfahren zum Sammeln von Rauch und Gasen – Teil 4: Rauchdatenblätter“.
Diese Schweißverfahren setzen auch gasförmige Gefahrstoffe frei
Es gibt schweißtechnische Verfahren, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie verfahrensspezifisch nicht nur Schweißrauch (Partikel), sondern auch gasförmige Gefahrstoffe freisetzen, die in der Gefährdungsbeurteilung Berücksichtigung finden müssen:
- Autogenverfahren, Lichtbogen-, Plasma- und Laserstrahlverfahren: Nitrose Gase (NO, NO2)
- Hartlöten: Chlorwasserstoff
- MAGC-Schweißen von un- und niedriglegiertem Stahl: Kohlenstoffmonoxid
- MIG-Schweißen von Aluminiumwerkstoffen: Ozon (entsteht aus dem Luftsauerstoff durch das Einwirken von UV-Strahlung aus dem Lichtbogen)
- Punktschweißkleben: Pyrolyseprodukte beim Klebstoffabbrand
- Weichlöten: Aldehyde
Arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren der Gefährdungsbeurteilung
Die Gefahrstoffkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz und damit auch die Höhe der Exposition werden zusätzlich durch arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifische Faktoren beeinflusst. Zusätzlich wird die Exposition aber auch durch die Kopf- und Körperposition des Schweißers bestimmt.
Enge Räume und Zwangshaltung führen zu hoher Exposition
Das Schweißen in engen Räumen oder in Bereichen, in denen ein geringer Luftaustausch herrscht, verursacht eine sehr hohe Exposition. Dasselbe für Schweißarbeiten, die in einer Zwangshaltung ausgeführt werden. Auch hier muss von einer hohen bis sehr hohen Exposition ausgegangen werden.
Faktor Zeit: Kurzzeitige Schweißarbeiten führen zu geringer Exposition
Sofern schweißtechnische Arbeiten nur für kurze Zeit durchgeführt werden (nicht länger als eine halbe Stunde pro Schicht), kann eine geringe Exposition vorliegen.
Erfordern Nebenarbeiten zusätzlich Maßnahmen?
Abhängig von Art und Umfang der Nebenarbeiten (beispielsweise Schleifen) muss geprüft werden, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen bzw. ob die an den Schweißarbeitsplätzen bereits getroffenen Schutzmaßnahmen auch für die durch die Nebenarbeiten verursachten Emissionen geeignet sind. Für den Fall, dass zusätzliche Maßnahmen notwendig sind, müssen diese im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
Bei ausströmenden Gasen besteht Erstickungs- und Explosionsgefahr!
Versehentlich aus Druckgasflaschen oder defekten Zuleitungen ausströmende Gase können den Luftsauerstoff in Arbeitsbereichen derart verdrängen, dass Erstickungsgefahr besteht. Dies gilt vor allem für Arbeiten in engen Räumen sowie unter Erdgleiche. Sollten Brenngase oder Schutzgase/Formiergase mit hohem Wasserstoffanteil unkontrolliert austreten, besteht die Gefahr, dass sich explosionsfähige Gasgemische bilden.
Entweichender Sauerstoff erhöht Brandgefahr erheblich
Die Brandgefahr ist massiv erhöht, wenn Sauerstoff in die Umgebung entweicht. Im Falle eines erhöhten Sauerstoffgehalts in der Atmosphäre können auch normalerweise nur schwer entflammbare Materialien in Brand geraten.
Gesamtbeurteilung der Gefährdung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die werkstoffspezifischen, verfahrensspezifischen, arbeitsplatz- und tätigkeitsspezifischen Faktoren zu ermitteln, zu bewerten und zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzuführen und muss dann die erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß Kapitel 4 der TRGS 528 festlegen. In die Gesamtbeurteilung muss die Gefährdung anderer Beschäftigter mit einfließen.
Autor: Ernst Schneider
Tipp der Redaktion
Den kompletten Beitrag zur TRGS 528 finden Sie in dem Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.
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