Unterweisungspflicht für Schweißaufsichtspersonen

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Die wichtigste Voraussetzung für sicheres Arbeiten ist, dass die ausführenden Mitarbeiter in schweißtechnischen Unternehmen die Gefahren bei ihrer Arbeit richtig einschätzen können sowie Maßnahmen beherrschen und anwenden, die zu ihrer eigenen Sicherheit und für die Sicherheit anderer erforderlich sind. Diese Kenntnisse müssen durch eine entsprechende Ausbildung, durch Schulungen und Unterweisungen vermittelt und immer wieder aufgefrischt werden.

Bei diesem Beitrag handelt es sich um einen Auszug. Den vollständigen Beitrag finden Sie in dem Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.

Weshalb müssen Unterweisungen durchgeführt werden?

  1. Aufgrund spezieller Vorschriften des Arbeitsschutzrechts
  2. Um die Forderung aus Arbeitsverträgen zu erfüllen
  3. Zur persönlichen Absicherung
  4. Zur finanziellen Absicherung
  5. Zur Absicherung vor Strafverfolgung
  6. Um Weichen zu stellen und Ziele und Leitlinien vorzugeben

Unterweisungspflicht in der Praxis umsetzen

Unterweisung mindestens einmal jährlich

„Der Unternehmer hat die Mitarbeiter über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.“

Das klingt plausibel und fast selbstverständlich. Diese Verpflichtung aller Unternehmer zur Sicherheitsunterweisung bereitet jedoch in der Praxis oft erhebliche Umsetzungsprobleme. Die hierzu verpflichteten Vorgesetzten nehmen diese Unterweisung oft durch Zeit-, Planungs- und Qualifikationsprobleme nicht wahr.

Sicherheitsgerechtes Verhalten

Bei einem schweren oder gar tödlichen Arbeitsunfall sind es aber gerade diese Vorgesetzten, die hinsichtlich der durchgeführten Unterweisung befragt werden. Eine wirksame Unterweisung bedeutet mehr, als nur zu „informieren“ oder zu „belehren“. Sie erzieht zum sicherheitsgerechten Verhalten.

Ziel der Unterweisung ist es, dass der Mitarbeiter nicht nur die Gefahren am Arbeitsplatz kennt und erkennt, sondern dass ihm die Maßnahmen der Gefahrenabwehr so beigebracht werden, dass er sich sicherheitsbewusst verhält.

Arbeitsschutzmaßnahmen richtig verstehen

Statistiken belegen, dass heute mehr als 80 % der Unfälle verhaltensbedingt sind. Damit kommt der Einflussnahme durch das Führungsmittel „Unterweisung“ seitens des Unternehmers und der Schweißaufsichtsperson auf das sicherheitsgerechte Verhalten der Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zu. Die Unterweisung ist das wichtigste Instrument, damit Beschäftigte Arbeitsschutzmaßnahmen richtig verstehen und sich sicherheitsgerecht verhalten.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Unterweisungspflichten ergeben sich aus den allgemein und für spezielle Tätigkeiten und Bereiche geltenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Strahlenschutzverordnung, Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“) und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Unterweisung

  • ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzuhalten,
  • ist inhaltlich den Vorkenntnissen und Fähigkeiten der zu Unterweisenden anzupassen,
  • umfasst Schutzanweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Tätigkeitsbereich ausgerichtet sind, und
  • umfasst Maßnahmen für den Gefahrenfall sowie eine Beschreibung der Notfalleinrichtungen.

Durchführung und Dokumentation

Verantwortlich für die Ermittlung des Unterweisungsbedarfs, die Unterweisungsinhalte, die Durchführung und Dokumentation sowie die Kontrolle des Verständnisses sind die Schweißaufsichtspersonen der Arbeitsbereiche. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten die Verantwortlichen.

Aufgabenbezogene Information

Die Unterweisung von Beschäftigten ist im ArbSchG geregelt. Danach sind Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit arbeitsplatz- und aufgabenbezogen zu informieren.

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über relevante Sicherheitsaspekte.
  • Machen Sie Ihre Mitarbeiter zu aktiven Partnern im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
  • Motivieren Sie Ihre Mitarbeiter zu gesundheitsförderlichem Verhalten.
  • Zeigen Sie Ihren Mitarbeitern, wie Belastungen und Beanspruchungen minimiert werden können.

Wer ist zu unterweisen?

Tätigkeit des Schweißens

Es ist jeder zu unterweisen, der mit der Tätigkeit des Schweißens befasst ist und/oder bei dem eine vertragliche Bindung besteht!

  • Arbeitnehmer, d.h. alle Mitarbeiter (Schweißer und Schlosser)
  • Auszubildende und Hilfskräfte
  • Zeitarbeitnehmer und Praktikanten
  • Handwerker (auch Fremdfirmen) und Anlieferer

Ziele und Inhalte der Einzelvorschriften

Die Pflicht zur Unterweisung ist in einer Vielzahl staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften und Regelwerke festgelegt. Wer unterwiesen werden muss, leitet sich aus den Zielen und Inhalten der Einzelvorschriften ab.

Grundsätzliches Ziel aller Unterweisungen ist, dass die Mitarbeiter auf einen Wissensstand gebracht werden,

  • der ihnen das Erkennen von Gesundheitsgefahren ermöglicht,
  • sie zu sicherem Arbeiten befähigt und
  • sie in die Lage versetzt, im Falle eines Notfalls richtig zu handeln.

Das kann auch beinhalten, dass vorgegebene Grenzen für bestimmte Personengruppen (Jugendliche) oder begrenzte Arbeitsbereiche klar definiert und der Aufenthalt in diesem Bereich reglementiert wird (Gefährdungsbereiche von Lasern usw.).

Schutzziele

Alle Personen, die zum Erreichen des in einer Vorschrift genannten Schutzziels eingebunden werden müssen, müssen entsprechend unterwiesen werden.

Bei der spezifischen Unterweisung soll

  • Wissen aufgefrischt und vermehrt werden,
  • richtiges Verhalten dargestellt und eingeübt werden und
  • die Eigenverantwortung gestärkt werden,

damit die Mitarbeiter fit gemacht werden für einen bestmöglichen eigenen Schutz bei ihren Arbeiten und ein bestmögliches Arbeitsergebnis.

Wann ist zu unterweisen?

Aus dem Schutzziel der Information über die tätigkeitsbezogenen Gefahren am Arbeitsplatz lassen sich die Zeitpunkte ableiten.

Unterweisungen entsprechend den Gefährdungen

Es gibt einen klar feststehenden Zeitpunkt: vor Aufnahme „neuer, gefährlicher“ Arbeiten. Neue oder umgesetzte Mitarbeiter sind vor Arbeitsaufnahme entsprechend den Gefährdungen an ihrem zukünftigen Arbeitsplatz zu unterweisen.

Maximal zeitlicher Turnus

Da davon ausgegangen wird, dass nur eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit dem Thema Arbeitssicherheit zu sicheren Verhaltensweisen führen wird, sind die Unterweisungen nach Arbeitsaufnahme in angemessenen Zeitabständen regelmäßig zu wiederholen. Der maximale zeitliche Turnus ist der der Unterweisung zugrunde liegenden Vorschrift zu entnehmen und liegt üblicherweise bei einem Jahr. In einigen Fällen müssen Unterweisungen mindestens halbjährlich (Jugendliche) wiederholt werden.

Zusätzliche Anlässe für durchzuführende Unterweisungen können sein:

  • Veränderungen der Arbeitsbedingungen (z.B. neue Schweißverfahren, geänderte Arbeitsabläufe)
  • neue Arbeitsaufgaben oder Arbeitsorganisation
  • Arbeitsaufträge mit besonderen Risiken für Sicherheit und Gesundheit
  • stattgefundener Unfall mit und ohne Personenschäden oder auch ein Beinaheunfall
  • neue oder geänderte Vorschriften
  • Rückkehr nach längerer Krankheit

Eine Unterweisung kann in die üblichen Besprechungen, Teamsitzungen oder in Weiterbildungen integriert werden.

Prüfungen und Kontrollen auf arbeitssicheren Zustand

Betrachtet man die Ursachen betrieblicher Unfälle, stellt man fest, dass technische Mängel einen immer geringer werdenden Anteil haben. Maschinen und Geräte müssen heute schon bei ihrer Markteinführung den strengen Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes genügen, Unfallverhütungsvorschriften und andere Bestimmungen verlangen von den Betreibern und Benutzern regelmäßige Prüfungen und Kontrollen auf einen arbeitssicheren Zustand.

Sicherheitsgerechtes Verhalten

Aber auch die beste und sicherste Technik kann keinen absoluten Schutz vor Unfällen bieten, es bleibt immer ein Restrisiko. So besteht z.B. bei einer MAG-Schweißanlage konstruktiv bedingt immer die Möglichkeit der elektrischen Gefährdung. Vor solchen arbeitsbedingten, technisch nicht vermeidbaren Restrisiken können sich die Beschäftigten nur durch sicherheitsgerechtes Verhalten schützen.

Sicherheitsgerecht verhalten können sich Beschäftigte aber nur dann, wenn ihnen bekannt ist, wie sie dieses Wissen anwenden können. Unterweisungen über Arbeits- und Gesundheitsschutz haben deshalb zum Ziel, die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, sich sicherheitsgerecht zu verhalten, indem sie das nötige Wissen und die erforderlichen Fähigkeiten vermitteln und die Teilnehmer so motivieren, dass sie ihr Wissen und Können auch in die Praxis umsetzen wollen.

Zusammengefasst sind Unterweisungen also wie folgt durchzuführen

  • bei der Einstellung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung)
  • bei Veränderungen im Aufgabenbereich
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel und neuer Technologien
  • bei Veränderungen der Schutzmaßnahmen
  • in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich, bei Jugendlichen mindestens halbjährlich
  • vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme von Handwerkern der Fremdfirmen

Autor: Reinhard Örtl

Den kompletten Beitrag finden Sie in dem Produkt „Die Schweißaufsicht im Betrieb“.